Steinbruch wird größer

Schrittweise Erweiterung des Steinbruches um 34 Hektar

Die Firma Schotter- und Steinwerk Weißenburg GmbH & Co. KG (SSW) betreibt seit vielen Jahren in der Gemarkung Weißenburg einen Steinbruch mit einer Abbaufläche von derzeit etwa 70 Hektar sowie weitere Anlagen zum Verarbeiten des gewonnenen Steinmaterials, insbesondere Brecher- und Siebanlage sowie Steinspaltanlagen.

Die Firma SSW beabsichtigt nun, den bestehenden Steinbruch in östlicher Richtung auf dem Grundstück Flur Nr. 3033 der Gemarkung Weißenburg um 34,68 Hektar zu erweitern. Der Abbau soll dort 2022 beginnend in 10 Abschnitten in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung bis 2040 erfolgen. Derzeit wird die Fläche forstwirtschaftlich genutzt.

Das dort anstehende Kalkgestein wird je nach Güte zu Schotterprodukten verarbeitet oder als Naturwerkstein gewonnen und als Blockware oder Mauersteinen vertrieben. Der Absatz und Verwendung erfolgen überwiegend im regionalen und süddeutschen Raum.

Die Erschließung ist gesichert und erfolgt über den bestehenden Steinbruch.

Die notwendigen Betriebseinrichtungen sind im Bestand bereits vorhanden. Betriebsumfang und Kapazität der Anlage werden durch die Erweiterung der Abbaufläche nicht erhöht. Nach dem Abbau ist eine Verfüllung mit unverwertbarem Bruchmaterial und Einbau von unbelastetem ZO-Material sowie anschließender Wiederaufforstung (Laubwald mit Buche) und Schaffung von Biotopstrukturen vorgesehen.

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird aufgrund seiner Größe als Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Teil des Verfahrens ist auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Unterlagen sowie der UVP-Bericht liegen in der Zeit vom Montag, 14.06.2021 bis einschließlich Dienstag, 13.07.2021 jeweils von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten im Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, Umweltamt, Bahnhofstraße 2, Dienstgebäude F „Alte Post“, Zimmer 2.05, 91781 Weißenburg (Telefon: 09141/902-319; E-Mail: utz.loeffler@landkreis-wug.de) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Aufgrund der Corona-Pandemie ist eine vorherige Terminvereinbarung unter der vorgenannten Telefonnummer oder per Mail erforderlich. Die Hygienestandards und Abstandsregelungen sind einzuhalten.

Der Genehmigungsantrag mit den zugehörigen Unterlagen sowie dem UVP-Bericht ist während des Auslegungszeitraumes (14.06. bis 13.07.2021) im Internet über die Cloud BayernBox des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen öffentlich abrufbar. Die dafür erforderliche Internetadresse sowie das Passwort für den Abruf der Unterlagen in der Cloud BayernBox des Landratsamtes sind auf der Homepage des Landkreises unter zu finden.

Zusätzlich zu den genannten Informations- und Abrufmöglichkeiten sind der Genehmigungsantrag mit den zugehörigen Unterlagen sowie der UVP-Bericht ab dem Beginn des Auslegungszeitraumes im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bayern (https://uvp-verbund.de/by) einsehbar.

In rechtlicher Hinsicht maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht in Papierform ausgelegten Unterlagen.

Etwaige Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben können ab Beginn der Auslegungsfrist bis einen Monat nach deren Ablauf, also vom 14.06.2021 bis 13.08.2021 (Einwendungsfrist) schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen erhoben werden.

Der Erörterungstermin für die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen ist am Mittwoch, 29. September 2021 um 09.00 Uhr, im kunststoffcampus bayern, Richard-Stücklen-Straße 3, 91781 Weißenburg, vorgesehen.

In diesem Erörterungstermin können dann die fristgerecht erhobenen Einwendungen, soweit diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können, mit dem Antragsteller und denjenigen, die schriftlich oder zur elektronisch Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Alternativ kommt nach dem Planungssicherungsgesetz coronabedingt auch die Ersetzung des Erörterungstermins durch eine sogenannte „Online-Konsultation“ in Betracht, sollte die Durchführung eines physischen Erörterungstermins nach den dann geltenden Bestimmungen des Infektionsschutzrechts zu gegebener Zeit rechtlich unzulässig sein oder im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes bzw. aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens vor Ort nicht vertretbar erscheinen. Auch dazu wird das Landratsamt durch eine entsprechende Bekanntmachung rechtzeitig im Vorfeld des Erörterungstermins informieren.

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Die Beiträge kommen vom Herausgeber und von Gastautoren. Im Mittelpunkt stehen kommunalpolitische und gesellschaftspolitische Themen. In meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vereins für Heimatkunde Gunzenhausen ist es mir wichtig, historische Beiträge zu veröffentlichen.

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