Gemeinsames Pressestatement von zwei Behörden
Bereits seit Beginn der 1990er Jahre wurden vom Bund in eigener Zuständigkeit historische und orientierende Erkundungen des ehemaligen Muna-Geländes bei Langlau nach dem Bodenschutzrecht bzgl. möglicher Untergrundbelastungen durchgeführt. Die Untersuchungen wurden mit dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen und dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach abgestimmt. Hierbei wurden die potentiellen Altlastenstandorte entsprechend ihrer Nachkriegsnutzung (ohne Rüstungsaltlasten) untersucht. Auf dem ehemaligen U.S.-Teilgelände fand zudem eine orientierende Untersuchung auf Munitionsrückstände im Bereich der Bunker statt. Darüber hinaus fanden in weiteren Teilbereichen, von denen der Verdacht einer größeren Gefährdung auf das Grundwasser ausging, lokale Detailuntersuchungen und Sanierungen des Bodens und des Grundwassers statt (siehe ehemalige Fa. Euterpe sowie ehemalige Zierleistenfabrik im MOB-Stützpunkt).
Neben diesen lokalen Schadensbereichen, die unterdessen saniert sind, wurden zudem in weiteren Verdachtsflächen geringe MKW- (Mineralölkohlenwasserstoffe), LHKW- (leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) und teilweise PAK-Belastungen (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) festgestellt. Bezüglich dieser weiteren Altlastenflächen außerhalb der sanierten lokalen Schadensbereiche ergaben sich bislang keine Erkenntnisse zum Vorliegen einer von diesen belasteten Böden ausgehenden Grundwassergefährdung (siehe Wirkungspfad Boden-Grundwasser). Zusammenfassend ist laut dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach festzustellen, dass entsprechend den bislang vorliegenden Untersuchungsergebnissen keine großräumige Grundwassergefährdung und somit auch keine Gefährdung des Seewassers über ein unterirdisches Zuströmen zu besorgen war. Auf Grund des bestehenden Sicherheitszauns um das ungenutzte Militärgelände ergaben sich bislang zudem auch keine Gefährdungen für den Menschen (siehe Wirkungspfad Boden-Mensch), da durch die vorhandene Absperrung des Geländes ein direkter Kontakt zwischen Personen und den vorhandenen Altlasten- und Kampfmittelflächen ausgeschlossen werden konnte.
Der Verdacht der vollflächigen Kontamination des Geländes mit Kampfmitteln resultiert in erster Linie aus Sprengungen von munitionsbefüllten Bunkern zum Kriegsende durch die Wehrmacht sowie aus der Vernichtung von Kampfmitteln nach dem Zweiten Weltkrieg. Bei diesen unkontrollierten Sprengungen und den Vernichtungssprengungen wurden Kampfmittel weiträumig über die Liegenschaft verteilt. Trotz der in den Jahren von 1947 bis 1953 durchgeführten Kampfmittelräumungen kann im Ergebnis nicht von einer Munitionsfreiheit ausgegangen werden, da diese Maßnahmen nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen.
Die in der Nachkriegszeit entstandenen lokalen Schadensbereiche, bei denen Altlasten vorlagen, wurden unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Nutzung als brachliegendendes sowie eingezäuntes Militärgelände nutzungsorientiert entsprechend der Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr (siehe § 4 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG) saniert. Weitere Kampfmittelräumungen sind in Zusammenhang mit diesen Sanierungen jedoch nicht erfolgt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Wasserwirtschaftsamtes sind auf dem Gelände zwar nach wie vor noch Rüstungsaltlasten vorhanden, aufgrund der bisherigen historischen Erkundungen auf Sprengstoffrückstände hat sich jedoch der Verdacht einer Gefährdung für das Grundwasser und das Seewasser nicht erhärtet.
Ein über die lokalen Schadensbereiche hinausgehender umfassender bodenschutzrechtlicher Sanierungsbedarf ist bislang behördlicherseits in Anbetracht der extensiv forstwirtschaftlichen Nutzung des Geländes sowie der bestehenden Verkehrssicherung durch einen Sicherheitszaun nicht festgestellt worden. Bei der derzeitigen Nutzung ist keine Gefährdung der Schutzgüter ableitbar.
Grundsätzlich ist der Handlungs- oder Zustandsstörer zur Sanierung / Sicherung eines vorliegenden Schadens nach dem Bundesbodenschutzgesetz verpflichtet. Vor Verkauf der Liegenschaft wäre gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) der Bund / die BImA als Grundstückseigentümerin vollumfänglich für die Erkundung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten auf ihrer Liegenschaft verantwortlich, soweit ein entsprechender Handlungsbedarf besteht. Nach Verkauf der
Liegenschaft könnte auch der Käufer zum neuen Verpflichteten nach dem Bodenschutzrecht werden. Dies obliegt jedoch der privatrechtlichen Vertragsgestaltung zwischen der BImA als Verkäufer und der Center Parcs Entwicklungsgesellschaft Germany GmbH als möglicher Käufer der Liegenschaft. Zum Inhalt des Vertrags haben das Wasserwirtschaftsamt bzw. das Landratsamt keine Informationen.
Bei einer Umnutzung/Entwicklung des Geländes ist eine erneute Gefährdungsbe-urteilung bei den bestehenden Altlasten- und Kampfmittelflächen im Hinblick auf vorliegende Gefährdungen bei den Wirkungspfaden Boden-Grundwasser und Boden-Mensch unter Einbeziehung der sprengstofftypischen Verbindungen der vorhandenen Rüstungsaltlasten zwingend erforderlich. Im Auftrag der Center Parcs Entwicklungsgesellschaft Germany GmbH werden derzeit durch ein beauftragtes Umweltfachplanungsbüro in Form von Rammkernsondierungen, Kernbohrungen, Schürfen und Spatenstichprobennahmen sowie durch Probenahmen bei den Grundwassermessstellen detaillierte Altlasten- und Kampfmittelerkundungen auf dem gesamten Gelände durchgeführt. Belastbare Aussagen zum tatsächlichen Sanierungsbedarf und -umfang können erst nach Abschluss dieser laufenden Untersuchungen getroffen werden. Aus dem im Bodenschutzrecht verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr können sich nach dem Verkauf der Liegenschaft und einer Neunutzung des Geländes je nach Nutzungsart ein höherer bzw. umfassender Sanierungsbedarf des Geländes ergeben, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Sollten je nach Ergebnis dieser Untersuchungen konkrete Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden, werden diese seitens des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach zunächst abgestimmt und dann anschließend auf der Grundlage des Bodenschutzrechts gegenüber dem entsprechenden Zustandsstörer auch durchgesetzt werden.
Frage der Vereinbarkeit der Center Parcs Ansiedlung mit dem Landtagsbeschluss vom 16. Juli 1970
Der Beschluss des Bayer. Landtages vom 16. Juli 1970 besagt unter Ziffer 3:
„Er (der Bayer. Landtag) ersucht die Staatsregierung …… dafür Sorge zu tragen, dass die Gewässer im Überleitungssystem für die Erholung der Bevölkerung erschlossen und die Ufergrundstücke, insbesondere an den Stauseen, in das Eigentum der öffentlichen Hand überführt werden, um den freien Zugang und den Gemeingebrauch sicherzustellen.“.
Die nötigen Grundstücke für den See einschließlich der Ufergrundstücke wurden damals für den Freistaat Bayern als Eigentümer eingetragen und somit in die öffentliche Hand überführt. Die freie Zugänglichkeit zu den Wasserflächen wurde und wird nach wie vor seitens der Wasserwirtschaftsverwaltung konsequent beachtet. Dies stellt zwischenzeitlich ein Alleinstellungsmerkmal des Fränkischen Seenlandes dar. Dies ist auch Ziel der Seenzweckverbände sowie des Tourismusverbandes und wurde zuletzt im neu erstellten Infrastrukturkonzept mit Unterstützung des Wasserwirtschaftsamtes nochmals untermauert.
Die für die Umsetzung des Landtagsbeschlusses nötigen Grundstücke wurden bereits seitens des Freistaates erworben und sind aus der Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach – entgegen anderweitiger Behauptungen – durch die Planungen des Freizeitparks nicht beeinflusst. Im Zusammenhang mit der aktuellen Veräußerung des Muna-Geländes konnte der Freistaat Bayern sogar einen zusätzlichen Grundstücksstreifen von der BImA erwerben und somit seine öffentlichen Uferflächen noch weiter vergrößern, um hier einen zweiten entlastenden Uferweg bauen zu können.
Abschließend wird von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes in dem Zusammenhang noch einmal betont, dass es wegen der Bewahrung der freien Zugänglichkeit an den Seen keinen „Privatstrand“ für den geplanten Ferienpark geben wird.
Im Geiste dieses Landtagsbeschlusses, der neben dem freien Zugang und dem Gemeingebrauch der Seen ergänzend dazu auffordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Gewässer im Überleitungssystem für die Erholung der Bevölkerung erschlossen werden sollen, steht aus der Sicht des Wasserwirtschaftsamtes auch eine touristische Weiterentwicklung des Seenlandes in Form von öffentlichen oder auch privaten Investitionen dem Landtagsbeschluss nicht entgegen, zumal diese der wirtschaftlichen Stärkung der Region dienen.
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