Fragen zum Hilfsprogramm

Beseitigung landwirtschaftlicher Folgeschäden durch das Hochwasser

Von den starken Regenfällen Anfang Juni und dem daraus resultierenden Hochwasser waren auch zahlreiche landwirtschaftliche Nutzflächen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen betroffen. Die Folge daraus ist nicht selten, dass beispielsweise Heu, Gras oder anderer pflanzlicher Aufwuchs unbrauchbar wurden. Bei der Entsorgung durch das Hochwasser entstandener pflanzlicher Abfälle müssen Landwirte einige Punkte beachten.

Heu, Gras, unbrauchbarer Aufwuchs auf landwirtschaftlichen Flächen, Treibholz oder ähnliche pflanzliche Abfälle können laut der Pflanzenabfall-Verordnung unter Beachtung der bestehenden Regelungen verbrannt werden.

Dazu muss das Verbrennen rechtzeitig bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde, mindestens aber sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung angezeigt werden. Außerdem sollte auch vorab die Integrierte Leitstelle Mittelfranken-Süd informiert werden. Bei Fehlalarm entstehen hohe Kosten für den Feuerwehreinsatz, die vom Verursacher zu tragen sind. Die Brandherde sind möglichst gering zu halten und es ist darauf zu achten, dass kein starker Wind weht. Die pflanzlichen Abfälle dürfen dabei nur auf freien Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr an Werktagen verbrannt werden. Die zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle dürfen allerdings nur auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind. Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. Auch ist darauf zu achten, dass das Material ausreichend trocken ist. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der Pflanzenabfall-Verordnung pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft verbrennt, kann mit einer Geldbuße bis hunderttausend Euro belegt werden.

Es gilt auch die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten: Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie Hecken und Hängen darf nicht abgebrannt werden. Evtl. können auch Bestimmungen aus Schutzgebietsverordnungen gegen eine Verbrennung auf einer Fläche sprechen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Hinsichtlich notwendiger Schnittzeitpunktverschiebungen oder anderweitige Ausnahmeregelungen für betroffene Flächen im Bay. Vertragsnaturschutzprogramm, können sich die Landwirte an das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder an die Untere Naturschutzbehörde wenden, da eine Bewertung und Prüfung jeweils im Einzelfall erfolgt.

Bei Rückfragen zum Beseitigen pflanzlicher Abfälle steht das staatliche Abfallrecht des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen sowie die Untere Naturschutzbehörde zur Verfügung (09141 902-288 oder -331, umweltamt.lra@landkreis-wug.de).

Bei Fragen zum „Hilfsprogramm Soforthilfe Hochwasser 2024“ wenden Sie sich bitte an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth-Weißenburg i. Bay. (Erwin Schnitzlein, 09171 842-0). 

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