Regelung für den Besuch im Altersheim Gunzenhausen
Die Bayerische Staatsregierung hat mit der zehnten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unter anderem die Besuchsregelung für Altenheime verschärft um die Bewohner möglichst vor Infektionen mit dem Corona- SARS-CoV-2 Virus zu verhindern.
Wie bisher ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und es besteht Maskenpflicht. Die Heime müssen – wie bisher – ein Schutz- und Hygienekonzept für ihre Einrichtung haben. Besucher des Burkhard-von-Seckendorff-Heimes müssen sich vor ihrem Besuch anmelden. Die Bewohner der einzelnen Stationen dürfen jeden zweiten Tag wechselweise von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen.
Die wichtigsten Änderungen für Besucher sind seit 9. Dezember:
Jeder Besucher muss ein schriftliches oder elektronisches negatives Corona-Testergebnis mitbringen. Antigen-Schnelltests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein, PCR-Tests dürfen nicht älter als drei Tage sein.
Im Burkhard-von-Seckendorff-Heim können momentan noch keine Tests angeboten werden. Besucher werden gebeten, die Teststation in der Alemannenstraße zu nutzen. Dort werden die Tests kostenlos durchgeführt. Anmeldung ist zwingend erforderlich unter Tel. 0961/309776 oder auf der Webseite des Landratsamtes unter www.landkreis-wug.de/corona-testzentrum.
Im Burkhard-von-Seckendorff-Heim soll zeitnah auch eine Testmöglichkeit entstehen.
Besucher müssen während des gesamten Aufenthaltes im Heim eine FFP2-Maske tragen. Diese sind im Fachhandel erhältlich. Künftig werden Besucher eine Maske pro Bewohner pro Woche im Heim erhalten. Diese sind derzeit allerdings noch nicht ausgeliefert.
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit möglich.
Den Verantwortlichen im Burkhard-von-Seckendorff-Heim ist bewusst, dass es sich um einschneidende Veränderungen handelt und bittet im Sinne der Gesundheit der betagten Bewohner um Verständnis.
Hier der ausführliche Inhalt der zehnten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung § 9, der ab
9. Dezember 2020 das Verhalten in Gesundheitseinrichtungen und Heimen regelt:
§ 9
Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen
(1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von
1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG),
2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,
5. Altenheimen und Seniorenresidenzen
gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend Folgendes:
1. Jeder Bewohner darf von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches
oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests darf höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen; jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
2. Das Personal unterliegt der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und hat sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.
(3) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Die ganze Verordnung ist auf der Webseite der Stadt Gunzenhausen unter www.gunzenhausen.de/Corona zu finden.
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