Das bayerische Wahlgesetz ist das beste von allen
Bayern ist super, Bayern steht an der Spitze, Bayern kann alles besser! Die Begriffe sind nicht etwa dem Wahlbrief von Markus Söder entnommen, sondern sie objektive Tatsachen – allerdings nur bezogen auf das Wahlgesetz. Die Gründerväter des Freistaats haben nämlich ein besonders gerechtes Wahlsystem geschaffen – eines, in dem keine Stimme verloren geht. Bei den Landtags- und Bezirkstagswahlen werden nämlich die Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt, es fällt keine Stimme unter den Tisch. DieseS Verfahren ist einmalig in Deutschland.
Die Stimmkreisabgeordneten (für Landtag und Bezirkstag) werden auf dem kleinen Stimmzettel gewählt (Erststimme). Das ist unstrittig und einfach. Es dürfte eigentlich keine ungültigen Stimmzettel geben, es sei denn, es würden zwei Bewerber angekreuzt oder es würden unflätige Bemerkungen gemacht. Wichtig ist immer: Der Wählerwille muss klar erkenntlich sein! Darauf wird bei der Auszählung geachtet.
Die Zweitstimme ist gültig, wenn der Name der Liste oben auf dem großen Stimmzettel angekreuzt wird. Es kann aber auch einer der 24 Listenbewerber angekreuzt werden. Die Besonderheit des bayerischen Wahlgesetzes besteht darin, dass die Listen nicht starr und unveränderbar sind (wie bei der Bundestagswahl). In Bayern können beispielsweise Bewerber theoretisch vom letzten auf den ersten Platz vorgewählt werden. Es kommt immer auf die Gesamtheit der Stimmen an, die ein Kandidat bekommt. In meinem Fall: Ich bin auf eigenen Wunsch auf den letzten (24.) Platz der FDP-Wahlkreisliste Mittelfranken für den Bezirkstag nominiert worden, kann aber hochgewählt werden, wenn ich persönlich viele Zweitstimmen aus ganz Mittelfranken bekomme. Der Wähler kann deshalb unter den Listen-Kandidaten auswählen, ja er kann beispielsweise seine Bezirkstags-Erststimme Hans Popp von der CSU geben, seine Zweitstimme aber mir als Listenbewerber der FDP.
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