Gewässerrandstreifen dürfen nicht bewirtschaftet werden
Gewässerrandstreifen haben wichtige Funktionen im Naturhaushalt, für den Gewässerschutz und sind prägend für das Landschaftsbild. Seit dem 1. August 2019 besteht laut Bayerischem Naturschutzgesetz (Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatschG) ein gesetzliches Verbot der acker- und gartenbaulichen Nutzung auf Gewässerrandstreifen.
Nachdem durch die Wasserwirtschaftsverwaltung im Herbst 2019 binnen weniger Monate eine erste Kulisse zur Anlage von Gewässerrandstreifen digital erarbeitet wurde, zeigte sich, dass für die Erstellung einer entsprechenden Gewässerrandstreifen-Kulisse nicht vom Computer aus gearbeitet werden kann, sondern zwingend die Kartierung vor Ort erforderlich ist. Die bis dahin erarbeitete Kulisse wurde zurückgezogen.
Ende 2019 wurden deshalb vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Ver-braucherschutz drei Pilotlandkreise (Neustadt a. d. Aisch, Schweinfurt, Erding) an drei unterschiedlichen Wasserwirtschaftsämtern (Ansbach, Bad Kissingen, München) ausgewählt, um erste Erfahrungen zu sammeln und ein strukturiertes Vorgehen zu ermög-lichen.
Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach arbeitet seitdem mit Hochdruck an der Erstellung einer neuen Gewässerrandstreifen-Kulisse als Hilfestellung für die Landwirte. Inzwischen sind die Kartierungen im Pilotlandkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim vollständig abgeschlossen. Gerade in diesem Landkreis gibt es aufgrund der Quellregionen ein sehr feines und dichtes Grabennetz, was zu einem außerordentlichen Anteil an „Grüngräben“ führt, welche aus der Kulisse genommen wurden. Es zeigte sich, dass die ursprüngliche Gewässerrandstreifen-Kulisse um etwa die Hälfte verringert werden konnte.
Aktueller Stand Mai 2021
Wie berichtet, erarbeiten die zuständigen Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts derzeit die Ge-wässerrandstreifen-Kulisse für den Landkreis Weißenburg – Gunzenhausen. Zwischenzeitlich konnte etwa die Hälfte der Gewässer im Landkreis begutachtet werden. Bisweilen zeichnet sich aufgrund von regional geologischen Unterschieden eine geringere Tendenz von nicht gewässer-randstreifenpflichtigen Grabenstrukturen als im Pilotlandkreis ab. Das Wasserwirtschaftsamt geht davon aus, dass die Kartierungen des Landkreises bis Ende 2021 abgeschlossen sind.
Das Vorgehen zur Beurteilung, an welchen Gewässern ein Gewässerrandstreifen erforderlich ist und an welchen nicht, wurde heute bei einem Vor-Ort-Termin den Vertretern der Landwirtschaft vom Wasserwirtschaftsamt vorgestellt und erläutert.
Wo ist ein Gewässerrandstreifen einzuhalten?
Ein Gewässerrandstreifen ist an eindeutig vor Ort erkennbaren Gewässern anzulegen. Dies gilt auch bei nur zeitweiser Wasserführung, wenn ein Gewässerbett (Kies, Schotter, Erdspuren) klar erkennbar ist.
An folgenden Gewässern sind keine Gewässerrandstreifen anzulegen:
• an eindeutig „Grünen Gräben“ mit klarem Grasbewuchs, die nur gelegentlich wasserführend sind.
• an künstlichen Gewässern. Ein künstliches Gewässer liegt vor, wenn dieses vom Men-schen geschaffen ist, in einem Bereich liegt, in dem zuvor kein Gewässer / Graben o.ä. vorhanden war und sich dort kein guter ökologischer Zustand entwickeln kann. Dies gilt auch für künstliche Teiche und Weiher (z.B. Himmelsteich). Gewässerumlegungen sind keine künstlichen Gewässer.
• an Be- und Entwässerungsgräben wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (insbesondere, wenn das Einzugsgebiet kleiner als 50 Hektar ist oder kein gewässerbe-zogenes, gesetzlich geschütztes Biotop vorhanden ist),
• an Verrohrungen sowie
• an Straßenseitengräben, soweit sie kein natürliches Gewässer aufnehmen.
Weiteres Vorgehen
Nach den abgeschlossenen Geländearbeiten im Landkreis Weißenburg – Gunzenhausen wird es vor der Veröffentlichung im UmweltAtlas Bayern zu einer Vorabinformation durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach kommen. Hierbei wird der aktuelle Stand der Erhebungen gemeindeweise auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamts (https://www.wwa-an.bayern.de) präsentiert. Anschließend können sich Betroffene mit den zuständigen Mitarbeitern in Verbindung setzen, um offene Fragen und Unklarheiten zu klären. Die Karten stellen eine Hilfestellung für Betroffene dar und sollen in Fällen, in denen die Einstufung unklar ist, für Sicherheit und Klarheit sorgen.
Die Landwirte sind bereits seit August 2019 verpflichtet, an eindeutig erkennbaren Gewässern Gewässerrandstreifen anlegen. Sofern bis zum 1. Juli eines Jahres eine derartige Überprüfung erfolgt und das Ergebnis in der Hinweiskarte dargestellt ist, sind die Gewässerrandstreifen für die unmittelbar folgende Anbauplanung zu berücksichtigen. Ansonsten entsteht dem Landwirt im je-weils laufenden Anbaujahr kein Nachteil.
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