Bestimmungen zum Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (GemBek) wurde neugefasst. Die Bekanntmachung ist ein hilfreicher Leitfaden, der Möglichkeiten für Landwirte aufzeigt, baulich auf die strukturellen Herausforderungen in der Landwirtschaft zu reagieren.
Die Änderungen sind im Kontext des bundesweiten Baulandmobilisierungsgesetzes zu sehen und tragen dem Strukturwandel in der Landwirtschaft sowie der Baulandaktivierung im Außenbereich für bestehende oder ehemalige Hofstellen Rechnung. Gleichzeitig soll der Außenbereich weiterhin vor Zersiedelung geschützt werden. Die GemBek zeigt nun neue Möglichkeiten für Landwirte auf, wie die Betriebe strukturell weiterentwickelt werden können.
Dabei geht es beispielsweise darum, dass Wohnraum leichter auf die Bedürfnisse älterer oder behinderter Menschen angepasst werden kann. So wird ermöglicht, dass mehrere Generationen auf einem Hof zusammenleben können. Außerdem konkretisiert die GemBek nun auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von sogenannten mitgezogenen Nutzungen, also dem zweiten Standbein für landwirtschaftliche Betriebe. Diese werden dadurch großzügiger ermöglicht. Auch Wohnmobilstellplätze auf landwirtschaftlichen Anwesen, Seminarräume oder Anlagen für erneuerbare Energien werden in der Neufassung stärker berücksichtigt.
Mit der Neufassung der GemBek können Familien leichter gemeinsam auf den Höfen leben und der Siedlungsdruck in den Dörfern wird abgemildert.
Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen hat zu den Änderungen der GemBek ein Merkblatt entworfen, das der Pressemitteilung beigefügt ist.
Die GemBek kann im Internet unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-523/ eingesehen oder auf Anfrage von der unteren Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen sowie vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausgegeben werden.
Wie gehabt, ist die Anwendbarkeit von Rechtsgrundlagen stets einzelfallbezogen zu prüfen. Auskunft erteilen das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Vorhaben im Stadtgebiet die Große Kreisstadt Weißenburg. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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